Kinderpornographie Info

Informationen zu Kinderpornographie

 

offizielle Definition des BKA

1. Was ist unter Pornografie zu verstehen?
Definition der Pornografie durch den Bundesgerichtshof (BGH):

"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt." (BGH St 23,44; 37,55)

Was ist unter Kinderpornografie zu verstehen?

Kinderpornografisch sind pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch), wenn sie den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch).

Geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist zudem der Besitz bzw. die Besitzverschaffung gemäß § 184 Abs. 5 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Darüber hinaus ist in diesen Fällen auch die höhere Strafandrohung des § 184 Abs. 4 Strafgesetzbuch gegeben.
Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren.

       
    Einschub von uns:
1.)Sexueller Missbrauch bedeutet, dass an dem Kind sexuelle Handlungen durch einen Erwachsenen oder ein anderes Kind vorgenommen werden, oder dass das Kind diese Handlungen an einem Erwachsenen vornimmt. Darunter fallen auch Handlungen, die das Kind an sich selbst vornimmt.
2.) für uns stellen auch Nackt- bzw. FKK-Bilder von Kindern Kinderpornographie dar, wenn die Geschlechtsteile im Mittelpunkt der Bilder stehen bzw. Kinder in aufreizenden, eindeutigen Posen dargestellt werden
       

Was ist unter Tier- und Gewaltpornografie zu verstehen?

Unter Gewaltpornografie sind pornografische Darstellungen zu verstehen, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten müssen. (§ 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch)

Tierpornografisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. (§ 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch)

2. Ist der Besitz / die Verbreitung von Pornografie in Deutschland strafbar?

Strafbar ist die Verbreitung von Material "allgemeinen" pornografischen Inhalts durch unaufgefordertes Ver-/Zusenden von E-Mails gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch.
Auch ein nachträgliches Einverständnis des Empfängers lässt diese Strafbarkeit nicht entfallen (vgl. Tröndle/Fischer 49. Auflage § 184 Rdnr. 23).

Die Zusendung E-Mails pornografischen Inhalts nach Aufforderung eines minderjährigen Empfängers ist gleichermaßen strafbar wie die Veröffentlichung von Material pornografischen Inhalts auf einer für Minderjährige frei zugänglichen Internetseite, § 184 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch.

Straffrei ist der Besitz "allgemeiner" Pornografie sowie die Übermittlung solchen Materials mittels E-Mail zwischen Erwachsenen.

3. Wo erhalte ich weitergehende Informationen zur Strafbarkeit allgemeiner Pornografie?

Weitergehende Informationen zu jugendgefährdenden (z.B. "einfache" Pornografie) bzw. jugendbeeinträchtigenden Angeboten im Internet finden Sie auf den Internetseiten von jugendschutz.net (Zentralstelle der Länder für Jugendschutz in Mediendiensten).

4. Ist der Besitz / die Verbreitung von Tier- oder Gewaltpornografie in Deutschland strafbar?

Der Besitz von Tier- und Gewaltpornografie ist straffrei.

Die Verbreitung von Tier- und Gewaltpornografie ist nach § 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch strafbar.
In diesen Fällen schließt sowohl das vorherige als auch das nachträgliche Einverständnis des Empfängers die Strafbarkeit nach § 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch nicht aus.

5. Ist der Besitz / die Verbreitung von Kinderpornografie in Deutschland strafbar?

Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184 Abs. 5 Strafgesetzbuch strafbar.

Das Verbreitungsverbot ist - wie bei der Tierpornografie/Gewaltpornografie auch - im § 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch festgelegt. Allerdings mit dem Unterschied, dass die Strafandrohung hier höher liegt.

6. Was mache ich, wenn ... und dies via Internet anzeigen möchte

6.1 ich Kinder- / Tierpornografie auf einer Internetseite entdeckt habe?

Wenn Sie eine Internetadresse festgestellt haben, auf der kinder-/tierpornografische Schriften zu finden sind, so teilen Sie die Adresse dieser Seite bitte der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes mit. Sollten Sie diese Seite mit Ihrem Internetbrowser aufgerufen haben, so löschen Sie bitte den Inhalt des Cachespeichers (beim Microsoft Internet Explorer ist dies standardmäßig der Inhalt des Ordners "Temporary Internet Files" im Windows-Verzeichnis; beim Netscape Navigator ist der Inhalt des Ordners "Cache" im Programmverzeichnis des Navigators zu löschen). Dort werden möglicherweise die Inhalte der aufgerufenen Internetseiten über das Ende der Internetsitzung hinaus gespeichert, so dass Sie sich rechtlich gesehen im Besitz von Kinderpornografie befinden.

6.2 ich Kinder- / Tierpornografie in einer Newsgroup gefunden habe?

In diesen Fällen bitten wir Sie, die festgestellte Nachricht an die für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiterzuleiten oder mitzuteilen, in welcher Newsgroup und durch wen das Posting zu welchem Zeitpunkt erfolgte.

6.3 mir Kinder- / Tierpornografie per E-Mail zugesandt wurde?

Sollte Ihnen unaufgefordert Kinder-/Tierpornografie zugesandt worden sein, so bitten wir Sie ebenfalls, diese Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes zukommen zu lassen und danach von Ihrer Festplatte zu löschen.

7. Mache ich mich strafbar, wenn ich im Internet nach Kinderpornografie suche, um dies der Polizei mitzuteilen?

Wir raten Ihnen ab, unaufgefordert aktiv im Internet nach Kinderpornografie zu suchen, auch wenn Sie dies mit der Absicht tun, die Strafverfolgungsbehörden bei Ihrer Arbeit zu unterstützen.

Nach § 184 Abs. 5 Strafgesetzbuch (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft, der es unternimmt, sich oder einem Dritten Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen.

Auch wenn erst die Speicherung der Daten auf dem Computer und nicht bereits der Anblick des Materials auf dem Bildschirm den Tatbestand des § 184 Abs. 5 Strafgesetzbuch erfüllt (vg. Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 42), kann es in jedem Fall für Sie zu Schwierigkeiten kommen, ihre ursprüngliche Absicht, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen, den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht darzulegen.

8. Wo kann ich Straftaten bezüglich Kinder-/ Tier-/ Pornografie im Internet melden?

Die Aufgaben des BKA sind auf dem Gebiet der Ermittlungen auf wenige, eng umrissene Bereiche beschränkt.

Im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten - und damit auch dem Teilbereich der Kinderpornografie im Internet - hat das BKA im Regelfall keine Ermittlungszuständigkeit, sondern leitet Mitteilungen von Privatpersonen an das zuständige Landeskriminalamt weiter.

Alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet Strafanzeigen entgegenzunehmen. Wenngleich dies auch für das Bundeskriminalamt gilt, müssen wir die Strafanzeigen an die zuständige Polizeibehörde der Länder weiterleiten, da es eine ausdrückliche zentrale bzw. bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung der Kriminalität im Internet nicht gibt. Um dadurch entstehende Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt zu wenden. Bei einer Mitteilung per E-Mail sollten Sie Ihre telefonische und postalische Erreichbarkeit angeben.

Bitte zeigen sie Ihren Verdacht nur bei einer Dienststelle an und verzichten sie darauf, über Mailinglisten andere User ebenfalls zur Anzeige aufzufordern. Durch die gleichzeitige Bearbeitung von identischen Sachverhalten bei mehreren Behörden werden ohnehin knappe Ressourcen unnötig belastet.

Von eigenen Recherchen raten wir Ihnen ab, da bei Seiten, die Kinderpornografie enthalten, bereits das "Downloaden" strafbar sein kann.

soweit das BKA

Quelle; spiritsofsurvival.opfernetz.de/kipoallgemein.htm